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§ 27 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Weiterbildung → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 HeilBG – Inhalt, Form und Dauer der Weiterbildung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 24 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten, Schwerpunkten und Bereichen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.

(3) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.

(4) Die Weiterbildung in den Teilgebieten und Schwerpunkten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete oder Schwerpunkte zugehören, wenn es die Weiterbildungsordnung zulässt.

(5) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten, Schwerpunkten und Bereichen wird ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Wenn eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, kann die Weiterbildung halbtägig erfolgen, wobei diese Zeit bis zur Hälfte anrechnungsfähig ist; über die Voraussetzung der Unzumutbarkeit entscheidet die Kammer. Die Weiterbildungsordnung kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(6) Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit sind die Weiterbildungsstätte und der Weiterbildende wenigstens einmal zu wechseln. Zeiten bei einer Weiterbildungsstätte und einem Weiterbildenden unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die Kammern können von Satz 1 und Satz 2 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten, Teilgebieten, Schwerpunkten und Bereichen treffen sowie im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(7) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der auch eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Schwerpunkten nicht anrechnungsfähig; die Kammern können in der Weiterbildungsordnung hiervon abweichende Bestimmungen treffen, wenn dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Die Weiterbildungsordnung kann für Bereiche auch eine berufsbegleitende Weiterbildung zulassen.