Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Kammerwesen → Zweiter Abschnitt – Aufsicht

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 HeilBG – Staatsaufsicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Die Kammern unterliegen der Aufsicht des Landes. Sie erstreckt sich auf die Beachtung des geltenden Rechts (Rechtsaufsicht),

(2) Die Aufsicht über die Versorgungseinrichtungen erstreckt sich auch darauf, ob nach dem Geschäftsplan und den nach Nummer 1 bis 3 vorzulegenden Unterlagen die Versorgungsansprüche ausreichend gesichert sind. Die Aufsichtsbehörde kann die hierzu notwendigen versicherungsmathematischen Überprüfungen einem Sachverständigen übertragen; die Kosten der Überprüfungen durch den Sachverständigen trägt die Kammer. Zur Durchführung oder Aufsicht sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen:

  1. 1.
    jede Änderung des Geschäftsplanes,
  2. 2.
    im Abstand von drei Jahren, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu einem früheren Zeitpunkt, der Bericht über die Prüfung der finanziellen Lage der Versorgungseinrichtung und über die Prüfung der Anwendbarkeit der Rechnungsgrundlagen und des Finanzierungsverfahrens,
  3. 3.
    die Berichte des von der Versorgungseinrichtung zu beauftragenden Wirtschaftsprüfers über die Prüfungen der Rechnungsabschlüsse und Jahresberichte.