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§ 14 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Kammerwesen → Erster Abschnitt – Organisation, Haushalt

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 HeilBG – Satzungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Die Kammern regeln im Rahmen der Gesetze ihre Verfassung, die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder sowie die Durchführung ihrer Aufgaben, wenn hierbei Rechte und Pflichten mit allgemeiner Geltung zu begründen sind, durch Satzungen.

(2) Die Hauptsatzung jeder Kammer muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe,
  2. 2.
    die Zusammensetzung und die Wahl des Vorstandes,
  3. 3.
    die Bildung von Ausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder,
  4. 4.
    die Abgrenzung der Befugnisse der Organe und der Ausschüsse,
  5. 5.
    das Haushalts- und Rechnungswesen,
  6. 6.
    den Sitz der Kammer,
  7. 7.
    die Form der öffentlichen Bekanntmachungen.

(3) Die Hauptsatzungen der Landeskammern müssen, sofern Bezirkskammern gebildet werden, Bestimmungen über die Bildung der Bezirkskammern und die Abgrenzung der Aufgaben der Landeskammer und der Bezirkskammern enthalten. Satzungen der Landeskammern gehen den Satzungen der Bezirkskammern vor.

(4) Durch besondere Satzungen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.
    die Wahlen für die Vertreterversammlung (Wahlordnung),
  2. 2.
    die Beitragspflicht einschließlich der Höhe der Beiträge (Beitragsordnung),
  3. 3.
    die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (Gebührenordnung),
  4. 4.
    die Regelung der allgemeinen Berufsausübung der Kammermitglieder einschließlich der Berufsfortbildung und der Teilnahme an einem Notfalldienst (Berufsordnung),
  5. 5.
    die Regelung der Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnung).

(5) Die Satzungen der Kammern werden mindestens mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung beschlossen und sind öffentlich bekannt zu machen (Absatz 2 Nr. 7).

(6) Durch besondere Satzung, die von der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung beschlossen wird, ist die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Kammermitglieder zu regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.
    die Kammermitglieder, die von der Pflichtteilnahme ausgeschlossen sind,
  2. 2.
    die Rechte und Pflichten der Teilnehmer der Versorgungseinrichtung,
  3. 3.
    die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Hauptversammlung und des Verwaltungsrates,
  4. 4.
    die Zusammensetzung und die Wahl des Verwaltungsrates,
  5. 5.
    die Bildung von Ausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder,
  6. 6.
    die Abgrenzung der Befugnisse der Hauptversammlung, des Verwaltungsrates und der Ausschüsse,
  7. 7.
    das Haushalts- und Rechnungswesen,
  8. 8.
    die Anlage des Vermögens,
  9. 9.
    die Form der öffentlichen Bekanntmachungen.

Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.