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§ 11 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Kammerwesen → Erster Abschnitt – Organisation, Haushalt

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 HeilBG – Rügerecht und Ordnungsbefugnis des Vorstandes der Landeskammer (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Der Vorstand der Landeskammer soll das Verhalten eines Kammermitgliedes, das die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, schriftlich rügen, wenn nach der Bedeutung der Pflichtverletzung und der Schuld des Kammermitgliedes von der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann. Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Kammermitglied zu hören.

(2) Der Vorstand der Landeskammer kann in den Fällen des Absatzes 1 ein Ordnungsgeld bis zu dreitausend Euro verhängen; dies gilt insbesondere, wenn ein Kammermitglied schuldhaft

  1. 1.
    gegen eine Meldepflicht verstoßen hat,
  2. 2.
    Auskünfte nicht oder nicht vollständig gegeben hat, zu denen es auf Grund einer Satzung der Kammer verpflichtet ist.

Die Ordnungsgelder werden wie Beitragsrückstände beigetrieben (§ 15 Abs. 2).

(3) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen und ein Ordnungsgeld nicht mehr verhängen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen das Kammermitglied eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind.

(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten des Kammermitgliedes gerügt oder ein Ordnungsgeld verhängt wird, ist zu begründen und dem Kammermitglied zuzustellen; er soll eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

(5) Gegen den Bescheid kann das Kammermitglied binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch bei dem Vorstand der Landeskammer erheben. Dieser entscheidet über den Einspruch; Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Gegen den Bescheid in der Gestalt, die er durch den Einspruchsbescheid gefunden hat, kann das Kammermitglied die Entscheidung des Berufsgerichts (§ 48 Abs. 1 Nr. 1) beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Zustellung des Einspruchsbescheids bei dem Vorstand der Landeskammer schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes der Antrag beim Berufsgericht eingeht. Der Vorstand der Landeskammer legt den Antrag mit den Akten und seiner Stellungnahme unverzüglich dem Berufsgericht vor. Dieses gibt dem Kammermitglied Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme zu äußern.

(7) Das Berufsgericht kann Beweise erheben wie im Hauptverfahren und mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet durch Beschluss. Es kann die von dem Vorstand der Landeskammer verhängte Maßnahme bestätigen, mildern oder aufheben oder das Verfahren unter den in § 72 bezeichneten Voraussetzungen einstellen. Der Beschluss ist endgültig. Er ist dem Kammermitglied und dem Vorstand der Landeskammer zuzustellen.