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§ 98 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 4 – Kosten

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 HeilBG – Kostenentscheidung

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten zu tragen hat.

(2) Kosten sind die Auslagen des Gerichts sowie die dem Vorstand der Landeskammer und dem Kammermitglied im berufsgerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Vergütung und die Auslagen eines Beistands, soweit nach § 162 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Auslagen zu erstatten sind. Darüber hinausgehende Auslagen für einen Beistand sind notwendig, wenn sie wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der außergewöhnlichen Schwierigkeit der Sache erforderlich geworden sind.