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§ 96 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 3 – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 96 HeilBG – Entscheidung

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erlässt das Landesberufsgericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(3) Die Entscheidung ist den Beteiligten mitzuteilen.