§ 96 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 3 – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 96 HeilBG – Entscheidung
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung.
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erlässt das Landesberufsgericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.
(3) Die Entscheidung ist den Beteiligten mitzuteilen.