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§ 91 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 3 – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 91 HeilBG – Gang des Berufungsverfahrens

(1) Auf das Berufungsverfahren finden die §§ 73, 74, 78 bis 80 und 83 bis 89 entsprechende Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Das Landesberufsgericht trifft seine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung; § 81 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Abweichend von § 87 Abs. 2 Satz 2 können bis zum Ende der mündlichen Verhandlung weitere Berufspflichtverletzungen nur mit Einverständnis des Kammermitglieds in das laufende Berufungsverfahren mit einbezogen werden. Mit Einverständnis des Kammermitglieds und des Vorstands der Landeskammer kann das Landesberufsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(2) Nach Einlegung der Berufung sind die Akten unverzüglich dem Landesberufsgericht zu übersenden.

(3) Das Landesberufsgericht übersendet dem Vorstand der Landeskammer oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Kammermitglied eine Abschrift der Schriftstücke über Einlegung und Begründung der Berufung.