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§ 87 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 2 – Verfahrensregelungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 HeilBG – Urteilsfindung

(1) Die mündliche Verhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. Das Berufsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

(2) Gegenstand der Urteilsfindung ist nur die dem Kammermitglied bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zur Last gelegte Berufspflichtverletzung. Bis zu diesem Zeitpunkt können weitere Berufspflichtverletzungen in das laufende Verfahren mit einbezogen werden.

(3) Das Urteil lautet auf Verurteilung, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens.