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§ 81 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 2 – Verfahrensregelungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 HeilBG – Formen des berufsgerichtlichen Verfahrens und Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Das Berufsgericht trifft seine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung oder durch Gerichtsbescheid.

(2) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen oder sich durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen; die Vollmacht ist schriftlich nachzuweisen. Auf Antrag ist ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung darzulegen. Im Übrigen kann das Berufsgericht einzelnen Personen auf ihren Antrag die Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung gestatten.

(3) Die Verkündung des Urteils erfolgt öffentlich. Durch Beschluss des Berufsgerichts kann für die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teils davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn die Verkündung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen lässt.

(4) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Berufsgericht dies für angemessen hält. Der Beschluss, der die Öffentlichkeit ausschließt, ist unter Angabe der Gründe öffentlich zu verkünden.