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§ 8 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Kammerwesen → Abschnitt 1 – Organisation und Haushalt

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 HeilBG – Organe der Kammern

(1) Organe der Kammern sind

  1. 1.

    die Vertreterversammlung und

  2. 2.

    der Vorstand.

(2) Die Amtszeit der Organe beträgt fünf Jahre.

(3) Die Tätigkeit in den Organen der Kammern erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.

(4) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt. Sie endet mit dem Zusammentritt der neuen Vertreterversammlung, nach Ablauf der fünfjährigen Amtszeit jedoch bereits mit deren Wahl. Satz 2 gilt nur insoweit, als hierdurch die regelmäßige Amtszeit von fünf Jahren nicht um mehr als drei Monate über- oder unterschritten wird.