Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 77 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 1 – Einleitende Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 HeilBG – Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts stellt dem Kammermitglied, im Falle des § 76 Abs. 3 dem Vorstand der Landeskammer, der das Kammermitglied angehört, eine Abschrift des Antrags auf Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens mit der Aufforderung zu, sich binnen drei Wochen ab Zustellung zu dem Antrag schriftlich zu äußern.