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§ 74 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 1 – Einleitende Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 HeilBG – Bevollmächtigte

(1) Der Vorstand der Landeskammer kann sich durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. § 76 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die oder der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht zu den Akten zu geben. Ist eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so sind Zustellungen und Mitteilungen der Berufsgerichte an sie oder ihn zu richten.