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§ 71 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 2 – Gerichtsverfassung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 HeilBG – Pflichtwidrigkeiten

(1) Gegen ehrenamtliche Richterinnen und Richter, die sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfinden oder die sich ihren Pflichten auf andere Weise entziehen, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihnen die durch ihr Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.

(2) Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende. Bei nachträglicher Entschuldigung kann sie oder er die Entscheidung ganz oder zum Teil aufheben.

(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 kann Beschwerde eingelegt werden.