§ 69 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 4 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 2 – Gerichtsverfassung
§ 69 HeilBG – Verschwiegenheitspflicht
(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Richterinnen und Richter der Berufsgerichte bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren.
(2) Über diese Pflicht sind sie vor Beginn ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Richterinnen und Richter der Berufsgerichte zu belehren.