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§ 60 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 2 – Gerichtsverfassung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 HeilBG – Besetzung der Berufsgerichte

(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einer auf Lebenszeit ernannten Richterin oder einem auf Lebenszeit ernannten Richter der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit als Vorsitzende oder Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, die Mitglieder der Landeskammer sein müssen, der das Kammermitglied angehört. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken, sofern nicht über Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 zu entscheiden ist, die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter nicht mit.

(2) Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei auf Lebenszeit ernannten Richterinnen oder Richtern des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, die Mitglieder der Landeskammer sein müssen, der das Kammermitglied angehört. Vorsitzende oder Vorsitzender ist eine auf Lebenszeit ernannte Richterin oder ein auf Lebenszeit ernannter Richter. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter nicht mit.