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§ 44 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 1 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte → Unterabschnitt 5 – Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 HeilBG – Umfang der Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten für Apothekerinnen und Apotheker

(1) Die Weiterbildung nach § 28 Abs. 1 umfasst für Apothekerinnen und Apotheker in den jeweiligen Gebieten und Teilgebieten insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Kenntnisse über ihre Wirkungsweise einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt.

(2) Die Weiterbildung kann abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 auch in zugelassenen Apotheken durchgeführt werden; die Weiterbildung kann unter verantwortlicher Leitung des ermächtigten Kammermitglieds auch in einer anderen zugelassenen Weiterbildungsstätte als derjenigen des ermächtigten Kammermitglieds erfolgen.

(3) Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in Einrichtungen durchgeführt, die vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmt werden.

(4) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. 1.

    nach Art und Umfang der dort regelmäßig anfallenden Tätigkeiten die weiterzubildende Apothekerin oder der weiterzubildende Apotheker die Möglichkeit hat, gemäß Absatz 1 die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebiets oder Teilgebiets, worauf sich die Bezeichnung bezieht, zu erwerben und

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den wissenschaftlichen und technischen Erfordernissen der Pharmazie Rechnung tragen.