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§ 43 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 1 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte → Unterabschnitt 5 – Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 HeilBG – Pharmazeutische Gebiete und Teilgebiete

(1) Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz bestimmt Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 in den Fachrichtungen

  1. 1.

    Arzneimittelversorgung,

  2. 2.

    Arzneimittelentwicklung und Arzneimittelproduktion und

  3. 3.

    Theoretische Pharmazie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen. Bezeichnungen sind zu bestimmen, wenn dies nach dem Recht der Europäischen Union geboten ist.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu bestimmen.

(3) § 35 Abs. 1 findet auf Apothekerinnen und Apotheker keine Anwendung.

(4) Die Weiterbildungsordnung soll vergleichbare Regelungen in anderen Ländern berücksichtigen.