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§ 42 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 1 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte → Unterabschnitt 4 – Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 HeilBG – Umfang der psychotherapeutischen Weiterbildung und Zulassung psychotherapeutischer Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach § 28 Abs. 1 umfasst für Berufsangehörige im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 insbesondere den Erwerb besonderer Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Vorbeugung, Verhütung, Erkennung und Behandlung von Störungen mit Krankheitswert, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, der Begutachtung, der notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

(2) Abweichend von § 28 Abs. 2 kann für die Weiterbildung in einem zweiten Gebiet in der Weiterbildungsordnung eine gesonderte Mindestdauer festgelegt werden, wenn dies den Zielen der Weiterbildung nicht widerspricht. In einem Bereich darf die Weiterbildung 18 Monate nicht unterschreiten.

(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt mindestens voraus, dass

  1. 1.

    geeignete Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die oder der weiterzubildende Berufsangehörige im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet oder den Bereich typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen kann,

  2. 2.

    die erforderliche theoretische Qualifizierung, Supervision und Selbsterfahrung einschließlich des hierfür erforderlichen Personals für den von ihr durchgeführten Weiterbildungsabschnitt vorgehalten werden und

  3. 3.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, um den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie Rechnung zu tragen.

Weitere Zulassungsvoraussetzungen für Weiterbildungsstätten regelt die jeweilige Weiterbildungsordnung.