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§ 39 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 1 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte → Unterabschnitt 3 – Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 HeilBG – Zahnmedizinische Gebiete

(1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gilt § 25 mit der Einschränkung, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen können, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen. Abweichend von § 27 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen auch auf nicht verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden. § 35 Abs. 1 findet auf Zahnärztinnen und Zahnärzte keine Anwendung.

(2) Die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz bestimmt Gebietsbezeichnungen unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 in den Fachrichtungen

  1. 1.

    Konservierende Zahnheilkunde,

  2. 2.

    Kieferorthopädie,

  3. 3.

    Zahnärztliche Chirurgie und

  4. 4.

    Parodontologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".