Heilberufsgesetz (HeilBG)
Abschnitt 1 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte → Unterabschnitt 3 – Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte
§ 39 HeilBG – Zahnmedizinische Gebiete
(1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gilt § 25 mit der Einschränkung, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen können, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen. Abweichend von § 27 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen auch auf nicht verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden. § 35 Abs. 1 findet auf Zahnärztinnen und Zahnärzte keine Anwendung.
(2) Die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz bestimmt Gebietsbezeichnungen unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 in den Fachrichtungen
- 1.
Konservierende Zahnheilkunde,
- 2.
Kieferorthopädie,
- 3.
Zahnärztliche Chirurgie und
- 4.
Parodontologie
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".