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§ 20 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Kammerwesen → Abschnitt 2 – Aufsicht

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 HeilBG – Aufsichtsbehörden

(1) Die Aufsicht über die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, Landespflegekammer Rheinland-Pfalz und Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz wird von dem fachlich zuständigen Ministerium, die Aufsicht über die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz wird von dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium ausgeübt.

(2) Die Aufsicht über die Bezirkskammern der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte wird von dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, die Aufsicht über die Bezirkstierärztekammer Pfalz wird von dem Landesuntersuchungsamt ausgeübt. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für die Aufsicht über die entsprechende Landeskammer zuständige Ministerium.

(3) Die Aufsicht über die Versorgungseinrichtungen nach § 13 mit Sitz in Rheinland-Pfalz wird von dem für die Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem für die Aufsicht über die entsprechende Landeskammer zuständigen Ministerium ausgeübt. Die Erteilung des Benehmens erstreckt sich ausschließlich auf Belange, die mit der Ausübung der Rechtsaufsicht über die entsprechenden Landeskammern verbunden sind.