Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 102 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 5 – Zustellungen, Vollstreckung und Tilgung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 102 HeilBG – Zustellungen

(1) Die im berufsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Zustellungen erfolgen nach dem Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1) in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Abs. 2 LVwZG findet keine Anwendung.

(2) Mitteilungen der Berufsgerichte ergehen formlos, soweit im Einzelfall nichts anderes vorgeschrieben ist.