§ 100 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 4 – Kosten
§ 100 HeilBG – Kostenfestsetzung
(1) Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Berufsgerichts setzt auf Antrag die Höhe der zu erstattenden notwendigen Auslagen durch Beschluss fest.
(2) Gegen einen Festsetzungsbeschluss nach Absatz 1 kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung Erinnerung eingelegt werden. Über die Erinnerung entscheidet die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts; gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.
(3) Für die Kostenfestsetzung und die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses nach Absatz 1 gelten im Übrigen die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.