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§ 1 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Kammerwesen → Abschnitt 1 – Organisation und Haushalt

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 HeilBG – Mitgliedschaft

(1) Die

  1. 1.

    Ärztinnen und Ärzte,

  2. 2.

    Zahnärztinnen und Zahnärzte,

  3. 3.

    Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten,

  4. 4.

    Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten,

  5. 5.

    Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,

  6. 6.

    Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,

  7. 7.

    Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,

  8. 8.

    Altenpflegerinnen und Altenpfleger,

  9. 9.

    Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,

  10. 10.

    Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor),

  11. 11.

    Apothekerinnen und Apotheker und

  12. 12.

    Tierärztinnen und Tierärzte

in Rheinland-Pfalz gehören öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern) an.

(2) Den Kammern gehören alle in Absatz 1 genannten Personen an, die in Rheinland-Pfalz ihren Beruf ausüben (Kammermitglieder); die Ausübung des Berufs umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet, verwendet oder lediglich mitverwendet werden. Ausgenommen sind die in einer Aufsichtsbehörde beschäftigten Berufsangehörigen, wenn diese bei dieser Behörde im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Aufsichtsfunktionen über eine Kammer der Angehörigen ihres Berufs wahrnehmen; für die beim Landesuntersuchungsamt beschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte gilt dies nur, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Aufsichtsfunktionen über die Bezirkstierärztekammer Pfalz ausüben.

(3) Berufsangehörigen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, die ihren Beruf nicht oder nicht mehr ausüben oder ihre berufliche Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegen, sowie den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Berufsangehörigen steht der freiwillige Beitritt zur Mitgliedschaft offen. Das Gleiche gilt für Personen, die sich in Rheinland-Pfalz in der praktischen Ausbildung nach der

  1. 1.

    Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405),

  2. 2.

    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749),

  3. 3.

    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761),

  4. 4.

    Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448),

  5. 5.

    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263),

  6. 6.

    Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418),

  7. 7.

    Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) oder

  8. 8.

    Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489)

in ihrer jeweils geltenden Fassung befinden. Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz kann darüber hinaus weiteren Personen den freiwilligen Beitritt zur Mitgliedschaft ermöglichen, damit diese Informations- und Unterstützungsangebote der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz in Anspruch nehmen können. Diese Mitglieder unterliegen nicht dem Kammerrecht. Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz regelt die Einzelheiten der Mitgliedschaft und die Erhebung eines Beitrags abweichend von Satz 4 durch Satzung.