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§ 98 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. Abschnitt – Berufsvergehen → 2. Unterabschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 98 HeilBerG – Berufung

(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte für Heilberufe können Beschuldigte und Antragsberechtigte oder ihre Vertretung Berufung einlegen.

(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht für Heilberufe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht für Heilberufe eingeht.

(3) Die Berufung ist schriftlich zu begründen. Hierfür kann das Gericht eine Frist festsetzen.

(4) Das Gericht stellt die Berufungsschrift den übrigen Berufungsberechtigten zu.