§ 96 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
VI. Abschnitt – Berufsvergehen → 2. Unterabschnitt – Berufsgerichtsbarkeit
§ 96 HeilBerG – Form und Frist des Einstellungsbeschlusses
(1) Der Einstellungsbeschluss ist zu begründen und zuzustellen. § 94 Absatz 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass im Fall des § 95 Absatz 1 eine Mitwirkung der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Beruf der Beschuldigten nicht erforderlich ist.
(2) Im Falle des Todes von Beschuldigten muss das Gericht den gemäß § 95 Abs. 2 antragsberechtigten Angehörigen den Einstellungsbeschluss mitteilen.