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§ 94 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. Abschnitt – Berufsvergehen → 2. Unterabschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 94 HeilBerG – Verkündung und Form des Urteils

(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen.

(2) Das Urteil ist von dem Vorsitz und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt, und der oder dem Beschuldigten, dem Beistand, der Kammer und dem Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde zuzustellen.