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§ 92 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. Abschnitt – Berufsvergehen → 2. Unterabschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 92 HeilBerG – Inhalt des Urteils

(1) Hält das Gericht eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der in § 60 aufgeführten Maßnahmen.

(2) Anderenfalls stellt es im Urteil fest,

  1. a)

    dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt oder

  2. b)

    dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.