§ 92 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
VI. Abschnitt – Berufsvergehen → 2. Unterabschnitt – Berufsgerichtsbarkeit
§ 92 HeilBerG – Inhalt des Urteils
(1) Hält das Gericht eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der in § 60 aufgeführten Maßnahmen.
(2) Anderenfalls stellt es im Urteil fest,
- a)
dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt oder
- b)
dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.