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§ 9 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. Abschnitt – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 9 HeilBerG – Übertragener Wirkungskreis

(1) Den Kammern werden folgende Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen:

  1. 1.

    die Ärztekammern sind zuständig für die Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Sozialgesetzbuches (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    die Ärztekammern überprüfen die Einhaltung festgelegter Qualitätsstandards in ärztlich geleiteten Einrichtungen, soweit sie von der für die Einrichtung zuständigen Aufsichtsbehörde beauftragt werden und sie der Aufgabenübertragung zustimmen,

  3. 3.

    die Ärztekammern und die Zahnärztekammern richten ärztliche und zahnärztliche Stellen nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zur Qualitätssicherung bei der Untersuchung und Behandlung von Menschen ein,

  4. 4.

    die Ärztekammern, Zahnärztekammern und Tierärztekammern sind zuständig für die Ausstellung von Bescheinigungen über den Erwerb der Fachkunde und der Kenntnisse im Strahlenschutz sowie für die Anerkennung der Kurse und anderer geeigneter Fortbildungsmaßnahmen nach StrlSchV, soweit diese Aufgabe durch Rechtsverordnung durch das für den Strahlenschutz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kammeraufsicht zuständigen Ministerium übertragen sind,

  5. 5.

    die Apothekerkammern sind zuständig für die Regelung der Dienstbereitschaft und Genehmigung von Rezeptsammelstellen nach §§ 23 und 24 der Apothekerbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195),

  6. 6.

    die Tierärztekammern sind gemäß § 13 Absatz 4 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung zuständig für

    1. a)

      die Entgegennahme der Meldungen nach § 11a Absatz 2 der Bundes-Tierärzteordnung,

    2. b)

      die Informationsanforderungen und Unterrichtung des Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaates nach § 11a Absatz 3 der Bundes-Tierärzteordnung,

    3. c)

      das Ausstellen der Bescheinigungen nach § 11a Absatz 4 der Bundes-Tierärzteordnung,

    4. d)

      die schriftliche Bestätigung der Meldung gegenüber dem Dienstleister gemäß § 11a Absatz 2a der Bundes-Tierärzteordnung,

    5. e)

      die Untersagung der Dienstleistung gemäß § 11a Absatz 5 der Bundes-Tierärzteordnung,

    6. f)

      die Unterrichtung der zuständigen Behörden gemäß § 13 Absatz 4a der Bundes-Tierärzteordnung über die Maßnahmen nach § 11a Absätze 2 und 5 der Bundes-Tierärzteordnung und sie sind gemäß § 13b BTÄO berechtigt, die Übermittlung beglaubigter Kopien als Nachweise zu verlangen,

    7. g)

      die Genehmigung von Dienstleistungen, die Teile einer tierärztlichen Berufstätigkeit im Inland umfasse gemäß § 15c Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben nach Absatz 1 zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung der Aufgaben kann sie

  1. 1.

    allgemeine Weisungen erteilen,

  2. 2.

    besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.

(3) Abweichend von § 28 unterliegen die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach Absatz 1 Nummer 3 und die Aufgaben der Kammern nach Absatz 1 Nummer 4 der Fachaufsicht des für den Strahlenschutz zuständigen Ministeriums.

(4) Das zuständige Fachministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung den Kammern die Durchführung von Kenntnis- und Eignungsprüfungen, Anpassungslehrgängen, Prüfungen zur Feststellung der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie die Überprüfung der Gleichwertigkeit von Kenntnissen als Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 zu übertragen.

(5) Zur Kostendeckung der Aufgaben nach Absatz 1 und 4 erheben die Kammern Gebühren.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, der Pflegekammer durch Verordnung Aufgaben der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz zu übertragen. Die Pflegekammer ist vorher anzuhören. In der Verordnung ist zu bestimmen, wie die Pflegekammer die übertragenen Aufgaben sachgerecht erledigen soll und wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt. Der zuständige Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags ist ebenfalls anzuhören.