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§ 8 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. Abschnitt – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 8 HeilBerG – Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern

Soweit Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern als unselbstständige Einrichtungen durch Satzung errichtet werden, sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    ihre Aufgaben,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,

  3. 3.

    ihre Zusammensetzung,

  4. 4.

    die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,

  5. 5.

    das Verfahren einschließlich der Antragsberechtigung,

  6. 6.

    die Aufgaben des Vorsitzes,

  7. 7.

    die Berichterstattung im Rahmen des Geschäftsberichts der Kammer.