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§ 67 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. Abschnitt – Berufsvergehen → 2. Unterabschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 67 HeilBerG – Zahl der Kammern und Senate, Geschäftsverteilung

(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres sind zu bestimmen:

  1. 1.

    die Zahl der Kammern und Senate,

  2. 2.

    die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern und Senaten,

  3. 3.

    die Verteilung der Vorsitzenden, der sonstigen Mitglieder der Berufsgerichte sowie ihrer Vertretungen auf die einzelnen Kammern und Senate.

(2) Beim Landesberufsgericht für Heilberufe kann ergänzend bestimmt werden, dass die Vertretung der regulären berufsrichterlichen Mitglieder eines Senats zunächst untereinander erfolgt, bevor die bestellte Vertreterin oder der bestellte Vertreter herangezogen wird. In diesem Fall ist die Reihenfolge der Vertretung näher zu regeln.

(3) Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines Kalenderjahres durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Gerichts, bei dem das Berufsgericht für Heilberufe gebildet ist, im Einvernehmen mit den beiden Dienstältesten der Berufsrichterinnen und -richter des Berufsgerichts für Heilberufe.