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§ 59 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. Abschnitt – Berufsvergehen → 2. Unterabschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 59 HeilBerG – Anwendungsbereich

(1) Kammerangehörige und Dienstleistende nach § 3 Absatz 1, die ihre Berufspflichten verletzen, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit.

(2) Dies gilt nicht für beamtete Kammerangehörige, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben.

(3) Endet die Kammerzugehörigkeit nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, kann das Verfahren fortgesetzt werden, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs weiter besteht.

(4) Sind seit der Begehung eines Berufsvergehens mehr als fünf Jahre vergangen, so ist der Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zulässig. Verstößt das Berufsvergehen auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist jedoch nicht vor der Verjährung der Straftat. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen derselben Tat ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist vom Beginn der Ermittlungen bis zum Abschluss des Verfahrens gehemmt. Im Übrigen gelten für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Fristen die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuchs entsprechend.