Gesetze

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§ 56 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

IV. Abschnitt – Weiterbildung der Pflegefachpersonen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 56 HeilBerG – Widerruf und Rücknahme

(1) Die Berechtigung zum Führen von Weiterbildungsbezeichnungen besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vorliegen. Die Anerkennung kann auch zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.