Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. Abschnitt – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte →

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 36 HeilBerG – Inhalt und Dauer der Weiterbildung, Weiterbildungsordnungen

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie ist angemessen zu vergüten. Theoretische Unterweisung kann auch von den Kammern betrieben werden.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.

(3) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.

(4) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird in der Regel ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Zeiten bei Weiterbildungsstätten und bei Weiterbildenden können ab drei Monaten angerechnet werden, wenn die jeweilige Kammer dies in ihrer Weiterbildungsordnung vorsieht. Andernfalls erfolgt eine Anrechnung ab sechs Monaten. Die zuständige Kammer kann von Satz 3 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten und Teilgebieten treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(5) Eine Weiterbildung kann in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit abgeleistet werden. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die zuständige Kammer unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

(6) Tätigkeiten in eigener Praxis sind auf Weiterbildungszeiten für die Gebiete, Teilgebiete und Bereiche nicht anrechnungsfähig.

(7) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 33 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dabei sind insbesondere auch geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der betroffenen Gebiete, Teilgebiete und Bereiche zu berücksichtigen.

(8) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in Weiterbildungsordnungen. Hierbei können sie auch in einzelnen Bereichen Ausnahmen von dem Erfordernis der Weiterbildung in praktischer Berufstätigkeit nach Absatz 1, der Ermächtigung zur Weiterbildung und der Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs. 1 zulassen, wenn sie mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar sind.