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§ 32 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. Abschnitt – Berufsausübung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 32 HeilBerG – Regelungsinhalte der Berufsordnung

Die Berufsordnung soll Regelungen über die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars treffen.

Sie kann im Rahmen des § 29 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

  1. 1.

    der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften; dabei sind Ärztinnen und Ärzte zur Offenbarung über das, was ihnen in ihrer ärztlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind. Wenn sich für Ärztinnen und Ärzte, sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind, sind sie zur Offenbarung auch im Rahmen eines interkollegialen Austausches befugt,

  2. 2.

    der Ausübung des Berufs in eigener Praxis, in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Versorgung dienen, und in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Versorgung,

  3. 3.

    der Ausübung des Berufs in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einem ambulanten Pflegedienst, die der pflegerischen Versorgung dienen,

  4. 4.

    der Teilnahme der Kammerangehörigen an Qualitätssicherungsmaßnahmen,

  5. 5.

    der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,

  6. 6.

    der Praxis- und Apothekenankündigung einschließlich der Ankündigung von außerhalb der Weiterbildung erworbenen besonderen Qualifikationen, die nur bei Nachweis einer Tätigkeit mit erheblichem Umfang zulässig ist,

  7. 7.

    der Praxis- und Apothekeneinrichtung; dabei sollen die besonderen Belange behinderter Menschen berücksichtigt werden,

  8. 8.

    der Durchführung von Sprechstunden und Öffnungszeiten von Apotheken,

  9. 9.

    der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit,

  10. 10.

    des nach den Besonderheiten des jeweiligen Heilberufes erforderlichen Ausmaßes des Verbots oder der Beschränkung der Werbung,

  11. 11.

    der Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln,

  12. 12.

    des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,

  13. 13.

    Umgang mit Daten der Patientinnen und Patienten, insbesondere bei Praxisaufgabe, Praxisnachfolge sowie bei der Übermittlung an ärztliche Verrechnungsstellen,

  14. 14.

    der Beschäftigung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten sowie sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

  15. 15.

    der Ausbildung von Personal,

  16. 16.

    der Durchführung besonderer ärztlicher, pflegerischer, psychotherapeutischer, zahn- und tierärztlicher Verfahren,

  17. 17.

    der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,

  18. 18.

    der Einrichtung, Ausstattung und des Betriebes tierärztlicher Kliniken,

  19. 19.

    der Beratung durch die Ethikkommission.