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§ 30 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. Abschnitt – Berufsausübung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 30 HeilBerG – Berufspflichten

Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,

  1. 1.

    sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

  2. 2.

    grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen, wenn sie ambulant ärztlich oder zahnärztlich oder in einer Praxis mit angeschlossener tierärztlicher Hausapotheke tierärztlich tätig sind,

  3. 3.

    soweit sie als Ärztinnen oder Ärzte, Pflegefachpersonen, Psychotherapeutinnen oder -therapeuten, Zahnärztinnen oder -ärzte und Tierärztinnen oder -ärzte tätig sind, über in Ausübung ihres Berufs gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen,

  4. 4.

    eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten, soweit nicht zur Deckung der Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen ist oder sie nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt sind. Das Bestehen des Versicherungsverhältnisses ist der zuständigen Kammer auf Verlangen nachzuweisen. Zuständige Stelle im Sinn von § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 79 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, ist die jeweilige Kammer,

  5. 5.

    auf Verlangen Informationen über die von Ihnen angebotenen Leistungen, insbesondere über deren Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit, über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus, über ihren Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht bereitzustellen und

  6. 6.

    an von den Kammern eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität heilberuflicher Tätigkeit mitzuwirken, zu diesem Zweck dürfen sie besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten und an die jeweils zuständigen Stellen übermitteln.