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§ 18 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. Abschnitt – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 18 HeilBerG – Wahlordnung

(1) Die Aufsichtsbehörde erlässt nach Anhörung der Kammern in der Wahlordnung die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Rechtsvorschriften, insbesondere über

  1. 1.

    die Bestimmung des Wahltages, der Wahlzeit und ihre Bekanntmachungen,

  2. 2.

    die Bildung und die Aufgaben der Wahlorgane,

  3. 3.

    die auf die Wahlkreise entfallenden Mitgliedersitze und ihre Bekanntmachung,

  4. 4.

    die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

  5. 5.

    die Anforderungen an die Wahlvorschläge, ihre Zulassung und ihre Bekanntmachungen,

  6. 6.

    die Gestaltung der Stimmzettel,

  7. 7.

    die Zusendung der Wahlunterlagen für die Stimmabgabe,

  8. 8.

    die Wahlhandlung,

  9. 9.

    die Auszählung der Stimmen und die Voraussetzungen für die Gültigkeit,

  10. 10.

    die Ermittlung des Wahlergebnisses einschließlich der Ermittlung der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze und ihre Bekanntmachung,

  11. 11.

    den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung, die Nachfolge sowie die entsprechenden Bekanntmachungen,

  12. 12.

    die Wahlprüfung,

  13. 13.

    die Wahlanfechtung,

  14. 14.

    die Voraussetzungen für Wiederholungswahlen.

(2) Abweichend von den in der Wahlordnung zur Durchführung der Wahl enthaltenen Rechtsvorschriften können die Kammern die Form der Stimmabgabe durch Satzung regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.