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§ 15 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. Abschnitt – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 15 HeilBerG – Zahl der Mitglieder

(1) Jeder Kammerversammlung gehören mindestens 41 und höchstens 121 Mitglieder an.

(2) Für je

  1. a)

    250 Angehörige der Ärztekammern,

  2. b)

    80 Angehörige der Apothekerkammern,

  3. c)

    2 000 Angehörige der Pflegekammer,

  4. d)

    100 Angehörige der Psychotherapeutenkammer,

  5. e)

    50 Angehörige der Tierärztekammern,

  6. f)

    75 Angehörige der Zahnärztekammern

ist in jedem Wahlkreis ein Mitglied der Kammerversammlung zu wählen. Bei Wahlen zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer, die bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden, ist anstelle der Regelung in Satz 1 Buchstabe d in jedem Wahlkreis jeweils pro 100 Angehörigen der Berufsgruppe der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Mitglied der Kammerversammlung zu wählen.

(3) Bei Wahlen, die bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden, sind die Mitglieder der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer von den Kammerangehörigen in getrennten Wahlgängen für die Berufsgruppen Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu wählen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) in der jeweils geltenden Fassung haben innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist zu erklären, ob sie in der Berufsgruppe der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten oder in der Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten das Stimmrecht ausüben wollen. Gehören Kammerangehörige mehreren Berufsgruppen an, so haben auch sie innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist zu erklären, in welcher Berufsgruppe das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die Kammerversammlung kann auch die Ausübung des Stimmrechts in beiden Berufsgruppen zulassen. Ab dem 1. Januar 2025 werden Wahlen zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer nicht mehr getrennt nach Berufsgruppen durchgeführt.

(4) Die Mitglieder der Kammerversammlung der Pflegefachpersonen sind von den Kammerangehörigen ihrer jeweiligen Tätigkeitsfelder in getrennten Wahlgängen zu wählen. Gehören Kammerangehörige mehreren Tätigkeitsfeldern an, so haben sie innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist zu erklären, in welcher Gruppe das Stimmrecht ausgeübt werden soll.

(5) Würde auf Grund von Absatz 2 die Mindestzahl nicht erreicht oder die Höchstzahl überschritten, so ist unter Berücksichtigung der Zahl der Kammerangehörigen in den Wahlkreisen die Zahl der an den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung entsprechend zu erhöhen oder zu mindern.