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§ 14 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. Abschnitt – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 14 HeilBerG – Sitzverlust in der Kammerversammlung

(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung:

  1. a)

    durch Verzicht, der dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich erklärt werden muss und unwiderruflich ist;

  2. b)

    durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit (§ 13). Die Untersuchungshaft zieht jedoch nicht den Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung nach sich.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b beschließt der Vorstand der Kammer darüber, ob der Verlust des Sitzes eingetreten ist. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen, von den Mitgliedern des Vorstandes, die bei ihm mitgewirkt haben, zu unterschreiben, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt, und dem von dem Verlust des Sitzes betroffenen Mitglied der Kammerversammlung zuzustellen.