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§ 114 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. Abschnitt – Berufsvergehen → 2. Unterabschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 114 HeilBerG – Kostenerstattung

(1) Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit sind dem Lande am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von den Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen zu erstatten. Die Pflegekammer wird abweichend von Satz 1 an den Kosten erst ab dem Tag nach der Bekanntmachung einer Berufsordnung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 3 beteiligt.

(2) Die Einnahmen an Gebühren, Kosten und Geldbußen fließen dem Lande zu; soweit die Isteinnahmen die nach Absatz 1 dem Lande zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Haushaltsjahr an die Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen auszuzahlen. Die Kammern haben diese Beträge ihren Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen zuzuführen (1).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) soll § 114 Absatz 2 Satz 3 aufgehoben werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.