Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 110 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. Abschnitt – Berufsvergehen → 2. Unterabschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 110 HeilBerG – Vollstreckung

(1) Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind.

(2) Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3) Die unter § 60 Absatz 1 Nummer 2 und 5 aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.