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§ 105 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. Abschnitt – Berufsvergehen → 2. Unterabschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 105 HeilBerG – Beschwerde

(1) Im Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe und vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Beschwerde zulässig.

(2) Die Beschwerde ist auch gegeben gegen

  1. a)

    die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens;

  2. b)

    die Einstellung des Verfahrens;

  3. c)

    die Zurückweisung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 95 Absatz 2.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.