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§ 76 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

VIII. Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 HeilBerG

(1) Hält der Vorstand der Kammer nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Beschuldigten eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtig, so kann er bei dem Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen. Antragsberechtigt ist auch die Aufsichtsbehörde. Der Antrag hat die Tatsachen, in denen ein Berufsvergehen erblickt wird, sowie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu enthalten.

(2) Ein Kammerangehöriger kann die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen. Der Antrag ist beim Berufsgericht schriftlich zu stellen und hat die ihn begründenden Tatsachen zu enthalten.

(3) Lässt sich die Kammer im Berufsgerichtsverfahren durch eine nicht dem Vorstand angehörige Person vertreten, muss der Vertreter die Befähigung zum Richteramt haben.