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§ 62 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

VIII. Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 HeilBerG

(1) Kammerangehörige, welche ihre Berufspflichten verletzen, haben sich in einem Berufsgerichtsverfahren zu verantworten.

(2) Politische, religiöse und wissenschaftliche Ansichten und Handlungen oder die Stellungnahme zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten können nicht Gegenstand eines Berufsgerichtsverfahrens sein.

(3) Endet die Kammerzugehörigkeit nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, kann das Verfahren fortgesetzt werden, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs weiter besteht.

(4) Ein Kammerangehöriger kann auch wegen Berufsvergehen verfolgt werden, die er während seiner früheren Kammerangehörigkeit oder seiner Angehörigkeit zu einer Kammer außerhalb des Landes Bremen begangen hat. Ein ehemaliger Kammerangehöriger kann auch wegen Berufsvergehen verfolgt werden, die er während seiner Mitgliedschaft begangen hat.

(5) Die Verfolgung von Berufsvergehen verjährt in fünf Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten § 78a Satz 1 sowie die § 78b und § 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung wird auch unterbrochen durch die Erteilung einer Rüge nach § 61a Absatz 1 und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 77. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung des Berufsvergehens zugleich mit der Verjährung der Straftat, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren.