Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5a HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

I. Abschnitt – Die Kammern

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 5a HeilBerG

(1) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige über die in § 5 Abs. 2 Satz 2 genannten Daten hinaus insbesondere Daten über Beitrags- und Gebührenzahlungen und über Ämter und Tätigkeiten für die jeweilige Kammer sowie in ihren Organen, in den Berufsgerichten und in den Berufsbildungsausschüssen verarbeitet werden. Soweit eine Kammer ein eigenes Versorgungswerk für ihre Kammerangehörigen geschaffen hat, darf sie über die in § 5 Abs. 2 Satz 2 genannten Daten hinaus weitere Daten der Mitglieder sowie Daten der Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartner, der geschiedenen Ehegatten, der Partner aufgehobener eingetragener Lebenspartnerschaften und Kinder der Mitglieder verarbeiten, soweit diesen Ansprüche oder Anwartschaften auf Versorgungsleistungen zustehen.

(2) Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. Bei Dritten können Daten entweder nach Absatz 4 oder dann erhoben werden, wenn das Erheben beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können. In diesen Fällen ist der Betroffene zu benachrichtigen. Die Herkunft nicht unmittelbar beim Betroffenen erhobener Daten ist schriftlich festzuhalten.

(3) Die Daten nach Absatz 1 werden für jeden Kammerangehörigen gesondert gespeichert.

(4) Die Kammern sind berechtigt, in allen die Tätigkeit der eigenen Kammerangehörigen betreffenden Angelegenheiten den entsprechenden übrigen Kammern und deren Aufsichtsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung sowie entsprechenden Stellen anderer Staaten Auskünfte zu erteilen oder von derartigen Stellen einzuholen, soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Kammern oder der auskunftsersuchenden Stelle erforderlich ist und wenn für den Empfänger gleichwertige Datenschutzregelungen gelten. Auskünfte über Rügen nach § 61a dürfen nach drei Jahren, über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren nach § 65 Abs. 1 Nrn. 1 nach fünf Jahren und über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nach zehn Jahren ab deren Verhängung nicht mehr erteilt werden. Angaben über Rügen und über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist zu sperren. Die Kammern unterrichten Personen, die einem Kammermitglied ein berufsrechtswidriges Verhalten vorgeworfen haben, über das Ergebnis der von den Kammern durchgeführten Ermittlungen.

(5) Die Kammern haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, des zuständigen Gesundheitsamts oder des zuständigen Veterinäramtes Auskunft über die Zahl der Kammerangehörigen, ihre Verteilung auf Weiterbildungsgebiete und -teilgebiete, ihre Tätigkeit in eigener Praxis, in Krankenhäusern oder in anderen Einrichtungen und über vergleichbare statistische Angaben zu erteilen. § 11 des Gesundheitsdienstgesetzes bleibt unberührt. Die Kammern sind berechtigt, die An- und Abmeldungen von Kammerangehörigen mit Namen, Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnung und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Gesundheitsamt oder Veterinäramt mitzuteilen.

(6) Die Kammern dürfen Listen mit Namen, Titel, Weiterbildungsbezeichnung und Adresse der Kammerangehörigen, die sich als Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Tierärzte in eigener Praxis niedergelassen haben, als Chefärzte, Oberärzte oder Leitende Psychotherapeuten im Krankenhaus tätig sind oder als Apotheker eine Apotheke, Filialapotheke oder Krankenhausapotheke leiten, ohne deren Einwilligung veröffentlichen, sofern das Kammermitglied nicht ausdrücklich widerspricht. Gleiches gilt für Kammerangehörige, die in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. In die Liste nach Satz 1 können weitere von der Kammer verliehene Qualifikationsnachweise, angemeldete Tätigkeitsschwerpunkte sowie die Erlangung des Fortbildungszertifikats aufgenommen werden.

(7) Die Kammern und die zuständige Behörde unterrichten sich gegenseitig unverzüglich über vorgenommene Maßnahmen, die zur Erteilung, zum Erlöschen, zur Rücknahme, zum Ruhen oder zum Widerruf der Approbationen und Berufserlaubnisse geführt haben sowie über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49; L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 5), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132) geändert worden ist. Die Aufsichtsbehörde übermittelt der zuständigen Kammer Kopien der Meldung nach § 2a Absatz 2 und der der Meldung beigefügten Dokumente. Die Aufsichtsbehörde und die Kammern unterrichten sich gegenseitig unverzüglich auch über Auskünfte der Herkunftsmitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 und 2a der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher und sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung der Kammerangehörigen auswirken können.

(8) Die Kammern sind verpflichtet, mit den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Artikel 4a Absatz 6, Artikel 8, 56, 56a, 57 und 57a der Richtlinie 2005/36/EG sowie des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4. April 2011, S. 45) und mit dem Einheitlichen Ansprechpartner im Sinn des Bremischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit zusammenzuarbeiten und die für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes sowie der weiteren Kammereinrichtungen sind, auch über das Ende ihrer Amtszeit hinaus, verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kammerangehörigen geheimhalten.

(10) Soweit in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten im Übrigen die Vorschriften des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie der Verordnung (EU) 2016/ 679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/ 46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung).