Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 55 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

V. Abschnitt – Weiterbildung → 5. Unterabschnitt – Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 HeilBerG

(1) Die Weiterbildung nach § 34 Abs. 7 umfasst für Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von psychischen Krankheiten, psychischen Beeinträchtigungen und psychischen Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, in bekannten geschlechtsspezifischen Unterschieden sowie in den notwendigen Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation.

(2) Außer in den in § 35 Abs. 1 genannten Weiterbildungsstätten kann die Weiterbildung, soweit die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei einem befugten niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt werden.

(3) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 35 Abs. 1 setzt voraus, dass

  1. 1.

    Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet oder Teilgebiet typischen Krankheiten, auf die sich die Bezeichnung nach § 31 bezieht, vertraut zu machen;

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.