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§ 5 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

I. Abschnitt – Die Kammern

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 HeilBerG

(1) Jeder Kammerangehörige hat innerhalb eines Monats den Beginn seiner Berufstätigkeit im Lande Bremen bei der zuständigen Kammer anzuzeigen und seine Berechtigung zur Ausübung des Berufes nachzuweisen. Er hat auch die Beendigung seiner Berufstätigkeit mitzuteilen. Die Kammerangehörigen haben schriftliche Anfragen der Kammer im Rahmen der Berufsaufsicht innerhalb der gesetzten Frist zu beantworten sowie Ladungen der Kammer Folge zu leisten.

(2) Die Kammern führen Verzeichnisse der Kammerangehörigen und Dienstleistungserbringer. Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, dazu folgende Angaben zu machen:

  1. 1.

    Familien-, Vor- und Geburtsname, Geschlecht,

  2. 2.

    Geburtsdaten,

  3. 3.

    Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- und Beschäftigungsortes,

  4. 3a.

    E-Mail-Adresse,

  5. 4.

    akademische Grade, Berufs- oder Dienstbezeichnung,

  6. 5.

    Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,

  7. 6.

    Datum und ausstellende Behörde der Approbation oder Berufserlaubnis; bei der Berufserlaubnis sind die Daten des Beginns und des Ablaufs der Erlaubnis anzugeben,

  8. 7.

    Datum und ausstehende Kammer der Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen,

  9. 8.

    Angaben zur Berufsausbildung und zur bisherigen praktischen Tätigkeit,

  10. 9.

    Gebiet und Teilgebiet, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird,

  11. 10.

    Gebiet oder Teilgebiet unter Angabe der angestrebten Qualifikation, in dem eine Weiterbildung durchgeführt wird, und Name des Weiterbildenden,

  12. 11.

    Arbeitgeber oder Niederlassung in selbstständiger Tätigkeit,

  13. 12.

    Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung nach § 28 Nr. 4,

  14. 13.

    Angaben über straf- oder berufsrechtliche Ermittlungsverfahren, straf- oder berufsgerichtliche Verfahren oder Vorstrafen sowie eine Erklärung, dass die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde.

Änderungen sind der Kammer unverzüglich mitzuteilen, soweit sie dieser nicht aus der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt sind.

(3) Bei schuldhafter Nichterfüllung der sich aus Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3 ergebenden Pflichten kann der Vorstand der Kammer gegen Kammerangehörige ein Zwangsgeld bis zu 1.000 Euro festsetzen. Der Festsetzung muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Wiederholte Androhung und Festsetzung sind zulässig. Gegen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung die Beschwerde an das Berufsgericht und gegen dessen Entscheidung innerhalb der gleichen Frist die weitere Beschwerde an den Gerichtshof für die Heilberufe zulässig.