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§ 49 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

V. Abschnitt – Weiterbildung → 3. Unterabschnitt – Weiterbildung der Tierärzte

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 HeilBerG

(1) Außer in den in § 35 Abs. 1 genannten Weiterbildungsstätten kann die Weiterbildung auch in zugelassenen tierärztlichen Kliniken oder teilweise bei befugten niedergelassenen Tierärzten erfolgen. Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in von der Aufsichtsbehörde bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(2) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. 1.
    Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebietes oder Teilgebietes, auf das sich die Bezeichnung nach § 31 bezieht, vertraut zu machen,
  2. 2.
    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinär-medizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

(3) Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" umfasst das Bestehen der Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst und die danach abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit als beamteter oder angestellter Tierarzt im bremischen Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischbeschau oder in der tierärztlichen Laboratoriumsdiagnostik.

(4) Inhalt und Dauer der Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" regelt die Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung. Hierin werden insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildungszeit bei nicht erfolgreich abgeschlossener Prüfung, die Bestimmung der befugten Tierärzte und der zugelassenen Weiterbildungsstätten sowie das Nähere über die Prüfung festgelegt. Die allgemeinen Vorschriften des V. Abschnitts finden mit Ausnahme des § 31, § 33 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 38, § 39 Abs. 1 und 2 und § 41 keine Anwendung. Die Tierärztekammer erteilt die Anerkennung, wenn die Aufsichtsbehörde die nachgewiesene ordnungsgemäße Weiterbildung bestätigt hat. § 48 Absatz 4 und § 48a finden entsprechende Anwendung.