§ 45 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen
V. Abschnitt – Weiterbildung → 2. Unterabschnitt – Weiterbildung der Zahnärzte
§ 45 HeilBerG
(1) Für Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 31 mit der Maßgabe, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen können, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen. Unabhängig von § 33 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden. § 39 Abs. 1 findet auf Zahnärzte keine Anwendung.
(2) Gebietsbezeichnungen bestimmt nach § 32 die Zahnärztekammer in den Fachrichtungen:
- 1.Konservative Zahnheilkunde,
- 2.Operative Zahnheilkunde,
- 3.Präventive Zahnheilkunde
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".