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§ 42 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

V. Abschnitt – Weiterbildung → 1. Unterabschnitt – Weiterbildung der Ärzte

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 HeilBerG

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt nach § 32 die Ärztekammer in den Fachrichtungen:

  1. 1.
    Hausärztliche Medizin,
  2. 2.
    Konservative Medizin,
  3. 3.
    Operative Medizin,
  4. 4.
    Nervenheilkundliche Medizin,
  5. 5.
    Theoretische Medizin,
  6. 6.
    Ökologie,
  7. 7.
    Methodisch-technische Medizin

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".