Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

V. Abschnitt – Weiterbildung →

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 HeilBerG

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird unter der verantwortlichen Leitung befugter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in zugelassenen Instituten oder in anderen zugelassenen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Hierzu zählen auch Praxen niedergelassener Ärzte und Medizinische Versorgungszentren. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung in Bereichen unter verantwortlicher Leitung entsprechend befugter Kammerangehöriger und in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt wird.

(2) Die Befugnis zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn der Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet ist. Sie kann dem Kammerangehörigen nur für das Gebiet oder Teilgebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung er führt; sie kann mehreren Kammerangehörigen gemeinsam erteilt werden. Satz 2 Halbsatz 1 gilt nicht für eine in der Weiterbildungsordnung festzulegende angemessene Übergangszeit, wenn die zuständige Kammer eine neue Bezeichnung bestimmt.

(3) Der befugte Kammerangehörige ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung hat er in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.

(4) Befugnis und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Befugnis zur Weiterbildung erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte.